Statuten BMW Motorrad Club Deutschschweiz

 

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Art. 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
 

Der Verein führt den Namen «BMW Motorrad Club Deutschschweiz», nachstehend «Verein» genannt.

Er hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten. Der geografische Bereich des Vereins erstreckt sich über das Gebiet der deutschen Schweiz.
  
Art. 2 Zweck des Vereins

Der Verein strebt weder wirtschaftliche Ziele noch Gewinn an. Er soll allen am Motorrad Interessierten die Möglichkeit geben, sich auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis in allen technischen, touristischen, juristischen und wirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Motorrad zu orientieren und Erfahrungen auszutauschen. Veranstaltungen aller Art sollen den Mitgliedern zu einer guten Freizeitgestaltung verhelfen.

Zweck ist auch, mit allen BMW Clubs im In- und Ausland, mit den Bayerischen Motorenwerken AG und deren Niederlassungen, mit der Zubehörindustrie und den für die Motorisierung zuständigen Behörden eine enge Zusammenarbeit anzustreben.
  
Art. 3 Vereinsjahr und Finanzen

Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September.

Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Vereinsziele werden durch Erträge aus Veranstaltungen sowie durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.
  
Art. 4 Mitgliedschaft

Aktivmitglieder des Vereins können alle Personen werden, die Fahrer eines BMW Motorrades sind. Sie bleiben Aktivmitglieder, wenn sie aus familiären oder gesundheitlichen Gründen vom BMW Motorrad auf ein BMW Automobil wechseln.

Passivmitglieder können alle Personen werden, die nicht aktiv BMW Motorrad fahren, aber trotzdem an unserem Vereinsleben teilnehmen und dessen Ziele fördern wollen.

Die Ehrenmitgliedschaft kann denjenigen Mitgliedern verliehen werden, welche sich für den Verein besonders verdient gemacht haben. Der Antrag für eine Ehrenmitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Freimitglieder können clubfremde Personen werden, welche sich ganz besonders für unseren Verein eingesetzt und verdient gemacht haben. Der Antrag für eine Freimitgliedschaft ist von einem Mitglied an den Vorstand zu richten.

Die Anmeldung zur Aktiv- oder Passiv-Mitgliedschaft hat schriftlich beim Präsidenten oder Kassier des Vereins zu erfolgen. Durch seine Unterschrift anerkennt das Mitglied die Vereinsstatuten ohne Vorbehalt. Der Vorstand des Vereins entscheidet endgültig über die Aufnahme des Antragstellers.
  
Art. 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Eine Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten oder Kassier zu erfolgen.

Die Mitgliedschaft erlischt automatisch beim Tode des Mitgliedes.

Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes erfolgt bei unehrenhaftem Benehmen oder schuldhaftem Handeln gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins und wird vom Vorstand ausgesprochen. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mit Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Eine Einsprache gegen einen Ausschluss ist innerhalb von 8 Tagen nach der Zustellung an den Präsidenten des Vereins zu richten. Der nochmalige Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Vereinsbeitrag nach erster Mahnung nicht bis Ende des laufenden Monats bezahlt ist.
  
Art. 6 Mitgliederbeiträge

Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Generalversammlung.

Passivmitglieder bezahlen mindestens die Hälfte des Beitrages der Aktivmitglieder.

Ehren-, Vorstands- und Freimitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  
Art. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Aktiv- und Passivmitglieder besitzen ein Stimmrecht und dürfen an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Alle Mitglieder, auch Passivmitglieder, können in den Vorstand gewählt werden.

Ehrenmitglieder sind den Aktivmitglieder gleichgestellt.

Freimitglieder dürfen ebenfalls an allen Veranstaltungen teilnehmen, besitzen aber kein Stimm- und Wahlrecht.

Pflicht aller Vereinsmitglieder ist es, die Interessen des Vereins zu wahren, Statuten und Beschlüsse zu beachten und die festgelegten Jahresbeiträge pünktlich zu entrichten.
   
Art. 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung und der Vorstand.
  
Art. 9 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung umfasst sämtliche Mitglieder des Vereins. Sie ist mindestens einmal pro Jahr einzuberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann bei Vorliegen dringender Gründe vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens zwei Drittel der Mitglieder einberufen werden.

Die Aufgaben der Generalversammlung sind:

• Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes für das vergangene Vereinsjahr und Entlastung des Vorstandes.

• Wahl des Vorstandes. Sämtliche Vorstandsmitglieder können bei Bewährung wiedergewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen finden in den Jahren mit gerader Jahreszahl statt. Auf schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens zwei Drittel aller Aktivmitglieder kann zu einer ausserterminlichen Neuwahl des Vorstandes aufgerufen werden.

• Wahl von Rechnungsrevisoren. Die Generalversammlung wählt jährlich zwei amtierende Rechnungsrevisoren sowie einen Reserverevisor. Eine Wiederwahl der Revisoren ist möglich.

• Statutenänderungen. Sie können nur mit zwei Drittel der anwesenden Stimmen geändert werden. Anträge von Mitgliedern auf Statutenänderungen sind mindestens 60 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten. Diese sind vom Vorstand mit der Einladung zur Generalversammlung allen Mitgliedern zuzustellen.

• Festlegung des Vereinsbeitrages für das folgende Vereinsjahr.

• Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

• Aufnahme von Freimitgliedern.

• Beschlussfassung über die vom Vorstand oder von Mitgliedern eingebrachten Anträge. Anträge sind mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten. Die Generalversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Von allen gefassten Beschlüssen, sowie über den Verlauf der Generalversammlung hat der Aktuar ein Protokoll anzufertigen.
  
Art. 10 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus 5 bis 7 Personen wie folgt zusammen:

• Präsident, er leitet die Generalversammlung und betreut das Vereinswesen.

• Vizepräsident, er übernimmt alle Vereinsgeschäfte, einschliesslich der Leitung der Generalversammlung, falls der Präsident verhindert ist.

• Aktuar, er erstellt die Protokolle der Versammlungen und übernimmt die Korrespondenz des Vereins.

• Kassier, er verwaltet die Finanzen und betreut die Mitgliederdatei.

• 1.Tourenwart, er übernimmt die Organisation und Betreuung der Veranstaltungen.

• 2.Tourenwart, er unterstützt den 1.Tourenwart und vertritt diesen bei dessen Verhinderung.

• Beisitzer, er übernimmt diverse anfallende Arbeiten

Der Vorstand ist verantwortlich für:

• den Vollzug der an der Generalversammlung gefassten Beschlüsse

• die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu deren Regelung die Generalversammlung nicht einberufen werden muss

• die Organisation und Abwicklung des Vereinslebens

• die Verwaltung des Vereinsvermögens

Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Verein wird nach Aussen vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
  
Art. 11 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Bei Vereinsanlässen besteht keine Versicherung von Seiten des Vereins. Alle Teilnehmer sind für den Versicherungsschutz selbst verantwortlich. Fahrzeuge, die an Vereinsausfahrten teilnehmen, müssen korrekt eingelöst und versichert sein.
  
Art. 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder.

Sie kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden. Es ist ein Liquidator zu bestimmen. Ein eventuell vorhandenes Vereinsvermögen ist nach Abzug der Liquidationskosten an eine wohltätige Institution zu spenden.
  
Art. 13 Schlussbestimmungen

Im weiteren gilt das Schweizerische Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht.

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 18.10.2014 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 22.04.2012.
  
  
Dübendorf, 20.10.2014
  
Der Aktuar:                                                                                                                Der Präsident: 
                                                                                                                                 Erich Bachmann